Bei ungedämmten Dächern gehört die Pflicht zur Dämmung der obersten Geschossdecke zu den wenigen zwingenden Anforderungen, die die Energieeinsparverordnung nicht nur
an Neubauten, sondern auch an Bestandsgebäude stellt.
Den Mindestwärmeschutz von oberster Geschossdecke oder Dachstuhl haben Hausbesitzer nach der neuen Verordnung nun bis spätestens Ende 2016 umzusetzen. Wer noch nichts
getan hat, muss also bald handeln.
Über das Dach gehen bis zu 20 Prozent der häuslichen Heizenergie verloren. Eine Dachdämmung bewahrt Sie vor diesem enormen Wärmeverlust.
Nutzen Sie den Dachboden nicht als Wohnraum und haben das auch zukünftig nicht vor, dann ist es ausreichend nur die oberste Geschossdecke zu dämmen.
Die Dämmung der obersten Geschossdecke stellt eine günstigere Alternative.
Wir unterscheiden grundsätzlich 2 Varianten der Geschoßdeckendämmung.
Zum einen die begehbare und zum anderen die nicht begehbare Variante. Die erste Variante wird mit einem druckfesten, begehbarem Dämmstoff mit einer Holz- oder Zementgebundenen Platte ausgeführt. Die
zweite Variante wird aus Klemmfilz ausgeführt, welcher zwischen den Deckenbalken eingelegt wird, bzw. auf den Speicherboden ausgerollt wird.